Satzung des Turnvereins 1882 Linz am Rhein e.V.


§ 1 Name, Sitz und Zweck

1. Der am 13.Juni 1882 in Linz am Rhein gegründete Verein führt den Namen „Turnverein 1882 Linz am Rhein" mit der Abkürzung „TV Linz". Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland sowie der Fachverbände, deren Sportarten er betreibt. Der TV Linz hat seinen Sitz in Linz am Rhein. Der TV Linz ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Montabaur eingetragen.

2. Der TV Linz verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Anschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Musik. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und die Förderung sportlicher Leistungen, die Veranstaltung von Wettkämpfen und durch die Teilnahme an Sportveranstaltungen sowie Pflege der Musik und die Teilnahme an musikalischen und kulturellen Veranstaltungen verwirklicht. Der Verein ist selbstlostätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigungen.

§ 2 Grundsätze

1. Der TV Linz ist parteipolitisch neutral. Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität sind zu verhindern oder dem ist entgegenzuwirken.

2. Der TV Linz bekennt sich zur fairen, gewalt- und manipulationsfreien Sportausübung. Er verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Aktives und inaktives Mitglied des TV Linz kann jede natürliche Person werden. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand des TV Linz einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu stellen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

2. Der Vorstand teilt seine Entscheidung über die Mitgliedschaft dem Antragsteller mit.

3. Die Mitgliedschaft wird mit der Erteilung des SEPA-Lastschriftmandats wirksam.

4. Die Angaben zur Person des Mitgliedes werden beim TV Linz nur für satzungsgemäße Zwecke verarbeitet und genutzt.

§ 4 Ehrenmitglieder

1. Personen, die sich in besonderer Weise um die Turnbewegung, um das Musikwesen oder um den TV Linz verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Gesamtvorstandes von der Mitgliederversammlung mit Zustimmung von 2/3 Mehrheit der abgegeben Stimmen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

2. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht entbunden.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben das Recht, an Übungsstunden und Veranstaltungen des TV Linz teilzunehmen, Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten und zur Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Der/Die Abteilungsleiter/in kann die Teilnehmerzahl in einzelnen Übungsstunden zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Übungsbetriebes begrenzen.

2. Bei Abstimmungen und Wahlen sind alle Mitglieder stimmberechtigt, die das 16.Lebensjahr vollendet haben.

3. Als Vorstandsmitglieder gewählt werden können nur stimmberechtigte Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zum Jugendwart können stimmberecht Mitglieder gewählt werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

4. Die Mitglieder können ihre Rechte nur persönlich ausüben, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.

5. Den Mitgliedern ist auf Verlangen Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten zu erteilen.

6. Die Mitglieder sind verpflichtet die Grundsätze des TV Linz gemäß §2 der Satzung zu achten und einzuhalten.

7. Die Mitglieder haben die Pflicht, die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse zu befolgen, Anschrifts- und Kontoänderungen dem TV Linz mitzuteilen und die Beiträge pünktlich zu entrichten.

§ 6 Beiträge

1. Die Höhe des monatlichen Mitgliedsbeitrages ergibt sich aus der Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

2. Der Mitgliedsbeitrag wird halbjährlich über das SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen.

3. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

4. Die Abteilungen des TV Linz können im Bedarfsfall Sonderbeiträge erheben. Die Sonderbeiträge hat der Gesamtvorstand zu genehmigen.

5. Außerordentliche Beiträge können auf Beschluss der Mitgliederversammlung erhoben werden.

6. Die zum Zwecke der Beitragserhebung erforderlichen Daten können den Geldinstituten übermittelt werden.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss aus dem Verein oder durch Auflösung des TV Linz.

2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

3. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.

§ 8 Straf- und Ordnungsmaßnahmen

1. Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigen Gründen vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen
   - vereinsschädigenden Verhaltens
   - grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen
   - Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung
   - ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn es gegen die Grundsätze    
      des TV Linz gemäß §2 der Satzung verstößt.

2. Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
   - Verweis
   - zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des TV Linz.

Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§3) und gegen alle Straf- und Ordnungsmaßnahmen(§8) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim Vorsitzenden einzulegen. Überden Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
Bis zur endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedsrechte des betroffenen Mitglieds, soweit sie von der Entscheidung des Vorstandes berührt sind.

§ 9 Vereinsorgane

Organe des TV Linz sind

a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
c. die Jugendversammlung

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des TV Linz ist die Mitgliederversammlung. Sie setzt sich aus allen Mitgliedern des TV Linz zusammen.

2. In die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen insbesondere:

             a. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts
             b. Entgegennahme des Kassenberichts und des Berichts der  Kassenprüfer
             c. Entlastung des Vorstandes
             d. Wahl des geschäftsführenden Vorstandes und der Kassenprüfer
             e. Genehmigung des Haushaltsplanes
             f. Beschlussfassung über Anträge
             g. Festsetzung der Beiträge
             h. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
             i. Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern
             j. Ausschluss von Mitgliedern in letzter Instanz

3. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt.

4. Zur Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Linz eingeladen. Die Einladung hat spätestens drei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung zu erfolgen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

5. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Im Interesse des TV Linz können Nichtmitglieder als Gäste zugelassen werden. Der/Die Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Mitgliederversammlung. Für die Durchführung des § 9 Ziff. 2c und 2d ist von der Mitliederversammlung ein/e Versammlungsleiter/in zu wählen.

6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich.

7. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und der Jugendwart sind einzeln und gemäß der in der Satzung aufgeführten Reihenfolge zu wählen.

8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann aus wichtigen Gründen, die keinen Aufschub bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung dulden, vom Vorstand einberufen werden. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von einem Monat verpflichtet, wenn es der Gesamtvorstand beschließt oder ¼ der Mitglieder dies schriftlich beantragen. Die Tagesordnung der außerordentlichen Mitgliederversammlung ist mit der Einladung bekannt zu geben.

9. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer zwei Drittel Mehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.

§ 11 Vorstand

1. Vorstand im Sinne des Vereinsrechts (§ 26 BGB) sind der/ die Vorsitzende und sein(e)/ihre (e) Stellvertreter/in. Sie vertreten den TV Linz gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum TV Linz wird der/die Stellvertreter/in jedoch nur bei Verhinderung des/der Vorsitzenden tätig.

2. Den TV Linz leiten der Gesamtvorstand und der geschäftsführende Vorstand. Zusammensetzung der Gesamtvorstandes:

             a. geschäftsführender Vorstand
             b. Abteilungsleiter/innen
             c. ein Jugendwart.

Zusammensetzung des geschäftsführenden Vorstandes:

             a. der/die Vorsitzende
             b. der/die stellvertr. Vorsitzende
             c. der/die Kassierer/in
             d. der Geschäftführer/in.

3. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere:

a. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
b.  Erstellung des Haushaltsplanes
c.  Behandlung von Anträgen der Abteilungen und der Jugendversammlung
d.  Bewilligung unumgänglicher Ausgaben außerhalb des genehmigten Haushaltsplanes
e.  Genehmigung von Sonderbeiträgen und Festlegung der Kursgebühren
f.   Entscheidung über die Ablehnung eines Aufnahmeantrages, über einen Ausschluss wegen Nichtzahlung von Beiträgen und über einen Widerspruch gegen Maßregelungen.
g.  Genehmigung der Geschäftsordnung des geschäftsführenden Vorstandes
h.  Gründung von Abteilungen
i.   Einsetzung von Ausschüssen.

4. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, der geschäftsführende Vorstand es beschließt oder 5 Gesamtvorstandsmitglieder es beantragen. Der Vorsitzende beruft ein und leitet die Sitzungen des Gesamtvorstandes. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, unter ihnen der Vorsitzende oder der Stellvertreter, und drei weitere Mitglieder des Gesamtvorstandes anwesend sind.

5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, bei Stimmengleichstand entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

6. Die laufenden Geschäfte des TV Linz werden vom geschäftsführenden Vorstand wahrgenommen. Er ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist. Der geschäftsführende Vorstand hat sich für seine Tätigkeit eine Geschäftordnung zu geben, die vom Gesamtvorstand zu genehmigen ist. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes zu unterrichten.

7. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig aus dem Amt aus oder ist das Amt auf der Mitgliederversammlung nicht besetzt worden, kann der Gesamtvorstand ein Mitglied des TV Linz, auch ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, kommissarisch mit der Wahrnehmung des Amtes bis zur nächsten Mitgliederversammlung beauftragen. Der geschäftsführende Vorstand bleibt bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt.

8. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüssen beratend teilzunehmen. Die Einladung hat rechtzeitig an den/die Vorsitzende(n) zu erfolgen.

§ 12 Jugendversammlung

1. Der Jugendwart kann eine Jugendversammlung einberufen. Er ist zur Einberufung verpflichtet, wenn 1/4 der jugendlichen Mitglieder im Alter von 14 bis 18 Jahren dies schriftlich beantragen.

2. Die Jugendversammlung umfasst alle Mitglieder vom 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und die in der Jugendarbeit tätigen Übungsleiter und Helfer.

3. Die Jugendversammlung entscheidet über das Programm der Jugendarbeit und die der Jugend zufließenden Mittel. Sie kann Arbeitsgruppen für die Durchführung von Jugendprojekten berufen.

§ 13 Abteilungen

1. Für die im TV Linz betriebenen Sportarten und Musikaktivitäten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch den Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.

2. Eine Abteilung wird durch den/die Abteilungsleiter/in, von den/ der Stellvertreter/in und Mitarbeiter/innen, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet.

3. Abteilungsleiter/innen, deren Stellvertreter/innen, Mitarbeiter/innen sowie zwei Kassenprüfer werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleiter/innen oder deren Stellvertreter/innen sind dem Vorstand des TV Linz gegenüber verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

4. Die Abteilungen sind berechtigt, eine eigene Kassenführung zu unterhalten. Die Kassenbestände der Abteilungen sind im Jahresabschluss des TV Linz zu erfassen. Die Verwendung der den Abteilung gewährten Zuschüsse kann jederzeit von der/dem Kassierer/in überprüft werden.

§ 14 Ausschüsse

1. Zur Erledigung sonstiger ständiger oder vorübergehender Vereinsaufgaben können Ausschüsse gebildet werden. Aufgabe, Zusammensetzung und Dauer der Ausschüsse beschließt der Gesamtvorstand, der auch den/die Leiter/in beruft.

2. Die Sitzungen der Ausschüsse werden in Abstimmung mit dem geschäftsführenden Vorstand von dem/der Leiter/in des Ausschusses einberufen. Die Protokolle der Ausschuss-Sitzungen sind dem geschäftsführenden Vorstand zur Kenntnis zu geben.

§ 15 Beschlüsse

1. Wenn nichts anderes in der Satzung bestimmt ist, werden Beschlüsse in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

2. Über Beschlüsse der Organe des TV Linz, der Abteilungsversammlungen sowie der Ausschüsse ist jeweils ein Protokoll auszufertigen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 16 Wahlen

1. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, die Abteilungsleiter/innen und die Kassenprüfer/innen werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ihre Amtsdauer kann auch kürzer oder länger bemessen sein. Bei Kassenprüfern ist nur einmalige unmittelbare Wiederwahl zulässig.

2. Geheime Wahlen erfolgen nur, wenn mehrere Bewerber/innen zur Wahl stehen oder geheime Wahl beantragt wird. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Die Wahl von Abwesenden ist bei Vorlage ihrer Zustimmung zur Annahme des Amtes möglich.

§ 17 Kassenprüfung

1.Die Kasse des TV Linz ist in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer/innen zu prüfen.

2. Die Kassen der Abteilungen sind in jedem Jahr durch zwei von der Abteilungsversammlung gewählte Kassenprüfer/innen zu prüfen. Der Prüfbericht ist den Kassenprüfern des TV Linz vorzulegen.

3. Aufgabe der Kassenprüfer/innen ist es, die ordnungsgemäße Verbuchung aller Einnahmen und Ausgaben des TV Linz zu prüfen. Sie sind berechtigt, hierzu alle Unterlagen einzusehen.

4. Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kasse die Entlastung des Vorstandes

§ 18 Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung gibt sich der TV Linz u.a. eine Beitragsordnung, eine Finanzordnung und eine Ehrungsordnung.

Sie werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen.

§ 19 Auflösung des TV Linz

1. Die Auflösung des TV Linz kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Auf der Tagesordnung dieser Mitgliederversammlung darf nur der Punkt „Auflösung des TV Linz" stehen.

2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es

der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder von einem Drittel der Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt sein Vermögen an den Turngau Rhein-Westerwald mit der Zweckbestimmung, es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Amateursports zu verwenden.

§ 20 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 18.10.2020 mit in Kraft. Sie ersetzt die Satzung in der Fassung vom 17.06.2017.

 

Die Satzung kann auch als pfd heruntergeladen werden: Satzung TV 1882 Linz e.V.


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